Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG

Für wen gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Der Anwendungsbereich des LkSG erstreckt sich seit Januar 2023 auf Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmer*innen in Deutschland. Ab Januar 2024erfasst esdarüber hinausdannauch alle Unternehmenmit mehr als 1.000 Arbeitnehmer*innenin Deutschland. Dies gilt gleichermaßen für in Deutschland ansässige Unternehmen und hier gelegene Zweitniederlassungen ausländischer Unternehmen. Das Gesetz betrifft jedoch nicht nur die Unternehmen, sondern auch Vertragspartner*innen und Zulieferbetriebe. Dabei bedarf es der Verpflichtung der Zulieferbetriebe zur Einhaltung entsprechender Standards und mithin vertraglicher Abreden entlang der Lieferkette.

Der „Menschenrechtsbeauftragte“ und die neuen Pflichten der Geschäftsleitung

Die generelle Organisations- und Überwachungspflicht nach § 130 OWiG, verpflichtet die Geschäftsleitung u. a. dazu, die notwendigen Ressourcen (Personal, Kompetenz, Tools) zur Verfügung zu stellen, um es dem Unternehmen zu ermöglichen, seine gesetzlichen (Sorgfalts-) Pflichten einzuhalten. Außerdem trifft die Geschäftsleitung unter dem LkSG weitere, nicht delegierbare Pflichten, um die Einhaltung der Menschenrechte in Deutschland und deutschen Unternehmen genauer zu überprüfen:

  • Benennung mindestens eines „Menschenrechtsbeauftragten“, der im Unternehmen für die Überwachung des LkSG-Risikomanagements zuständig ist
  • Mindestens ein jährlicher Austausch zwischen Geschäftsleitung und dem Menschenrechtsbeauftragten
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie

Pflichten des Gesetzes: Beschwerdesystem, Veröffentlichungs- und Berichtspflichten

Das Unternehmen muss ein Beschwerdesystem einrichten und eine Verfahrensordnung für das Beschwerdeverfahren aufstellen. Sowohl das Beschwerdesystem als auch das Beschwerdeverfahren müssen öffentlich zugänglich gemacht werden. Zudem muss das Unternehmen seine Grundsatzerklärung auf der eigenen Internetseite veröffentlichen. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres muss ein Bericht auf der Internetseite veröffentlicht werden und für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich sein.

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen?

Für den Fall, dass ein Unternehmen seinen Pflichten nicht nachkommt, sieht das LkSG empfindliche Bußgelder vor, die je nach Art und Schwere des Verstoßes, Bußgelder in Höhe von bis zu 800.000 EUR oder – abhängig von der Umsatzgröße des betreffenden Unternehmens (ab 400 Millionen Euro) –sogar bis zu 2% des globalen durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen können. Darüber hinaus droht der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Unternehmen wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft. Das BAFA geht Beschwerden nach und überprüft das Vorliegen bzw. die Inhalte der Berichte. Betroffene können inländische Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGO) zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte ermächtigen. Zusätzlich können mögliche Unterlassungsansprüche, die die Wettbewerbenden geltend machen, in Betracht kommen. Neben diesen Sanktionen kann bei Verstößen ein erheblicher Imageschaden durch negative Berichterstattung in der Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden, weshalb das Einhalten der gesetzlichen Anforderungen besonders wichtig ist.

Wir unterstützen Sie gerne!

Wir unterstützen Sie dabei, in Ihrem Unternehmen die Compliance mit den Anforderungen aus dem LkSG herzustellen und in Zukunft fortlaufend im Blick und im Griff zu behalten:

  • Wir helfen Ihnen bei der Implementierung eines Risikomanagements, definieren mit Ihnen die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in Ihrem Unternehmen.
  • Wir unterstützen Sie beim Riskmapping im Hinblick auf Ihre branchen- und länderspezifischen Risiken und nehmen dann die konkrete Ermittlung, Bewertung und Gewichtung von Risiken für Ihr Unternehmen vor.
  • Wir erstellen mit Ihnen Ihre Grundsatzerklärung, welche die Verfahren zur Einhaltung Ihrer Sorgfaltspflichten, die festgestellten Risiken und die Erwartungen, die Ihre Unternehmen an Beschäftigte und Zulieferbetriebe stellt, postuliert.
  • Wir ergreifen die geeigneten Präventionsmaßnahmen, insbesondere mittels einer geeigneten Vertragsgestaltung in Richtung Ihrer Zulieferbetriebe, Richtlinien, Verhaltensleitfäden, Schulungen und unterstützen bei der Vorbereitung und Auswertung von Audits.
  • Wir schaffen die notwendigen Strukturen für eine (interne oder externe) öffentlich zugängliche Beschwerdestelle zur Meldung von Verstößen und erstellen und dokumentieren zudem das zu veröffentlichende Beschwerdeverfahren.
  • Wir helfen bei der Vorbereitung und Durchführung von Abhilfemaßnahmen, die sowohl bei Ihren Zulieferbetrieben als auch in Ihrem eigenen Geschäftsbereich helfen, Verstöße gegen das LkSG zu verhindern bzw. zu beenden und die Auswirkungen der Verstöße zu lindern.
  • Wir setzen die erforderliche Dokumentation auf und unterstützen Sie bei Ihrer Berichterstattung.

Anforderungen aus dem LkSG

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-LkSG) verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten - mit dem Ziel, menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtlicher und umweltbezogener Pflichten zu beenden (§ 3 Abs. 1 LkSG). Um die Anforderungen des LkSG sicher einhalten zu können, müssen im Unternehmen einige Maßnahmen, Verfahren und Dokumentationen mit einem Berichtswesen eingeführt und aktiv gesteuert werden, um ein geeignetes Risikomanagement vorzuhalten und nachweisen zu können. Dies kann für unterschiedliche Abteilungen oder Produktbereiche gelten. Die Risikenim Unternehmenmüssen ermittelt und priorisiert werden, woraufhin die Grundsatzerklärung veröffentlicht wird. Dies sorgt dafür, dass gegebenenfalls gewisse Maßnahmen ergriffen werden können, um sicherzugehen, dass die gesetzlichen Bedingungen eingehalten werden.   

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    Was regelt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)?

    Durch das Gesetz wird die Einhaltung der Menschenrechte und der Umweltschutz in globalen Lieferketten gestärkt. Deutsche Unternehmen werden zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten verpflichtet. Diese Pflichten gelten nicht nur für das eigene Unternehmen, sondern für alle Vertragspartner*innen und Lieferbetriebe. Somit sind die Unternehmen nun zur Einhaltung der Menschenrechte in den eigenen vier Wänden aber auch entlang der gesamten Lieferkette verantwortlich.

    Zuerst muss jedes Unternehmen die Risiken in den Lieferketten erkennen, bewerten und priorisieren. Eine Grundsatzerklärung basierend auf diesen Ergebnissen wird daraufhin veröffentlicht. Anschließend werden Maßnahmen ergriffen, um Verstöße gegen Menschenrechte und den Umweltschutz zu minimieren. Dem Gesetz kann man zusätzlich verschiedene Präventions- und Abhilfemaßnahmen entnehmen. Das Einrichten von Beschwerdekanälen für die Menschen in den Lieferketten und eine regelmäßige Berichterstattung ergeben sich außerdem aus dem neuen Lieferkettengesetz.

    Von diesem Gesetz sollen abschließend alle Beteiligten profitieren – Mitarbeitende, Unternehmen und Konsument*innen. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz versichert den Konsument*innen, dass die Produkte deutscher Unternehmen unter fairen Bedingungen hergestellt werden.

    Ab wann tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft?

    Am 01.01.2023 ist das Lieferkettengesetz Deutschland in Kraft getreten. Das Bundeskabinett brachte den Gesetzesentwurf bereits 2021 auf den Weg. Nachdem dieser dann vom Bundesrat gebilligt wurde, konnte das Lieferkettengesetz Deutschland in Kraft treten. 

    Welche Menschenrechte werden durch das Lieferkettengesetz in Deutschland gestützt?

    Durch das neue Lieferkettengesetz Deutschland verpflichten sich die Unternehmen der Einhaltung von Menschenrechtenüber diegesamte Lieferkettehinweg. Damit soll unter anderem die Kinderarbeitverhindertwerden. Aber auch das Recht auf faire Löhne und der Umweltschutz werden durch dieses neue Gesetz abgedeckt. Außerdem soll vor Landraub geschütztund Diskriminierung verhindert werden. Zudem soll unsicherenArbeitsbedingungen vorgebeugt undgesundheitliche Risiken ausgeschlossen werden. Von den neuen Vorschriften sollendabei nicht nur die Mitarbeitenden, sondern auch die Unternehmenselbstinklusive der Konsument*innenprofitieren – eine positive Entwicklung für alle Beteiligten der Lieferkette. Durch die gesetzliche Regelung werden die Unternehmen nämlich dazu verpflichtet, stärker aufeinefaire Herstellung zuachtenund letztlich auchgegenüber den Konsument*inneneine höhere Transparenz im Hinblick auf die Einhaltung der entsprechenden Standards zu verschaffen.