Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG

Für wen ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz relevant?

Der Anwendungsbereich des LkSG erstreckt sich seit Januar 2023 auf Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern in Deutschland und wird in einem nächsten Schritt ab Januar 2024 darüber hinaus auch alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland erfassen. Dies gilt gleichermaßen für in Deutschland ansässige Unternehmen und hier belegene Zweiniederlassungen ausländischer Unternehmen. Zusätzlich bedarf es der Verpflichtung der Zulieferer zur Einhaltung entsprechender Standards und mithin vertraglicher Abreden entlang der Lieferkette.

Der „Menschenrechtsbeauftragte“ und die neuen Pflichten der Geschäftsleitung

Neben ihrer generellen Organisations- und Überwachungspflicht nach § 130 OWiG, welche die Geschäftsleitung u.a. dazu verpflichtet die notwendigen Ressourcen (Personal, Kompetenz, Tools) zur Verfügung zu stellen, um es dem Unternehmen zu ermöglichen, seine  gesetzlichen (Sorgfalts-) Pflichten einzuhalten, treffen die Geschäftsleitung unter dem LkSG weitere, nicht delegierbare Pflichten:

  • Benennung mindestens eines „Menschenrechtsbeauftragten“, der im Unternehmen für die Überwachung des LkSG-Risikomanagements zuständig ist
  • Mindestens ein jährlicher Austausch zwischen Geschäftsleitung und dem Menschenrechtsbeauftragten
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie

Beschwerdesystem, Veröffentlichungs- und Berichtspflichten

Das Unternehmen muss ein Beschwerdesystem einrichten und eine Verfahrensordnung für das Beschwerdeverfahren aufstellen. Sowohl das Beschwerdesystem als auch das Beschwerdeverfahren müssen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Das Unternehmen muss seine Grundsatzerklärung auf seiner Internetseite veröffentlichen.

Spätestens 4 Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres muss ein Bericht auf der Internetseite veröffentlicht werden und für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich sein.

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen?

Für den Fall, dass ein Unternehmen seinen Pflichten nicht nachkommt, sieht das LkSG empfindliche Bußgelder vor, die, je nach Art und Schwere des Verstoßes, Bußgelder in Höhe von bis zu 800.000 EUR, oder, abhängig von der Umsatzgröße des betreffenden Unternehmens (ab 400 Millionen Euro) sogar bis zu 2% des globalen durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen können.

Darüber hinaus droht der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren.

Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Unternehmen wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft. Das BAFA geht Beschwerden nach und überprüft das Vorliegen bzw. die Inhalte der Berichte.

Betroffene können inländische Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGO) zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte ermächtigen. Zusätzlich können mögliche Unterlassungsansprüche, die Wettbewerber  geltend machen, in Betracht kommen.  

Neben diesen Sanktionen kann bei Verstößen ein erheblicher Imageschaden durch negative Berichterstattung in der Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

Wir unterstützen Sie gerne!

Wir unterstützen Sie dabei, in Ihrem Unternehmen die Compliance mit den Anforderungen aus dem LkSG herzustellen und in Zukunft fortlaufend im Blick und im Griff zu behalten:

  • Wir helfen Ihnen bei der Implementierung eines Risikomanagements, definieren mit Ihnen die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in Ihrem Unternehmen.
  • Wir unterstützen Sie beim Riskmapping im Hinblick auf Ihre branchen- und länderspezifischen Risiken und nehmen dann die konkrete Ermittlung, Bewertung und Gewichtung von Risiken für Ihr Unternehmen vor.
  • Wir erstellen mit Ihnen Ihre Grundsatzerklärung, welche die Verfahren zur Einhaltung Ihrer Sorgfaltspflichten, die festgestellten Risiken und die Erwartungen, die Ihre Unternehmen an Beschäftigte und Zulieferer stellt, postuliert.
  • Wir ergreifen die geeigneten Präventionsmaßnahmen, insbesondere mittels einer geeigneten Vertragsgestaltung in Richtung Ihrer Zulieferer, Richtlinien, Verhaltensleitfäden, Schulungen und unterstützen bei der Vorbereitung und Auswertung von Audits.
  • Wir schaffen die notwendigen Strukturen für eine (interne oder externe) öffentlich zugängliche Beschwerdestelle zur Meldung von Verstößen und erstellen und dokumentieren das zu veröffentlichende Beschwerdeverfahren.
  • Wir helfen bei der Vorbereitung und Durchführung von Abhilfemaßnahmen, die sowohl bei Ihren Zulieferern als auch in Ihrem eigenen Geschäftsbereich helfen, Verstöße gegen das LkSG zu verhindern bzw. zu beenden und die Auswirkungen der Verstöße zu lindern.
  • Wir setzen die erforderliche Dokumentation auf und unterstützen Sie bei Ihrer Sie bei Ihrer Berichterstattung.

Anforderungen aus dem LkSG

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-LkSG) verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten - mit dem Ziel, menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtlicher und umweltbezogener Pflichten zu beenden (§ 3 Abs. 1 LkSG). Um die Anforderungen des LkSG sicher einhalten zu können, müssen im Unternehmen einige Maßnahmen, Verfahren und Dokumentationen mit einem Berichtswesen eingeführt und aktiv gesteuert werden, um ein geeignetes Risikomanagement vorzuhalten und nachweisen zu können.

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