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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – Definition und Umsetzungsmaßnahmen

08.05.2023 | News

Was ist das LkSG?

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-LkSG) verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Seit dem 01. Januar 2023 gilt dieses für deutsche Unternehmen mit mind. 3.000 Beschäftigten, ab dem 01. Januar 2024 tritt es zusätzlich für Unternehmen mit mind. 1.000 Beschäftigten in Kraft.

 

Was ist zu tun? Pflichten der Geschäftsführung

Neben ihrer generellen Organisations- und Überwachungspflicht der Geschäftsleitung, u.a. in ausreichendem Maße Personal, Kompetenz und Tools zur Verfügung zu stellen, um die  gesetzlichen (Sorgfalts-) Pflichten des Unternehmens einzuhalten, treffen die Geschäftsleitung unter dem LkSG nun weitere Pflichten:

 

  1. Es muss ein „Menschenrechtsbeauftragter“ ernannt werden, der im Unternehmen das LkSG-Risikomanagement überwacht.
  2. Der Menschenrechtsbeauftragte und die Geschäftsführung haben sich mindestens einmal im Jahr auszutauschen.
  3. Zudem muss eine Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie abgegeben werden.

 

Was ist zu tun? Pflichten des Unternehmens

  1. Die Einrichtung eines Beschwerdesystems sowie die Aufstellung einer Verfahrensordnung für das Beschwerdeverfahren ist zwingend notwendig. Beides muss transparent gestaltet und öffentlich zugänglich gemacht werden.
  2. Es ist erforderlich, die Grundsatzerklärung des Unternehmens auf der Homepage zu veröffentlichen.
  3. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres muss auf der Homepage ein Bericht veröffentlicht und für mindestens sieben Jahre kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

 

Was droht bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüft die Einhaltung des Gesetzes.

 

  1. Kommt ein Unternehmen seinen Pflichten nicht nach, kann es zu empfindlichen Bußgeldern in Höhe von bis zu 800.000 Euro kommen. Bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann der Wert der Strafe sogar bis zu zwei Prozent des globalen Umsatzes betragen.
  2. Je nach Schwere des Verstoßes kommt auch ein Ausschluss des Unternehmens von der Vergabe öffentlicher Aufträge für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren in Betracht.
  3. Über diese Sanktionen hinaus droht zudem ein erheblicher Imageschaden durch eine negative Berichterstattung.

 

Neben der Kontrolle durch das BAFA ist es Betroffenen aus der Lieferkette möglich, ihre Rechte durch inländische Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGO) geltend machen zu lassen.

 

Erfahren Sie mehr dazu in unserem Webinar

Um die Anforderungen des LkSG sicher einhalten zu können, müssen im Unternehmen einige Maßnahmen, Verfahren und Dokumentationen mit einem Berichtswesen eingeführt und aktiv gesteuert werden, um ein geeignetes Risikomanagement vorzuhalten und nachweisen zu können.

Mit Blick auf das Datum des 01. Januar 2024, ab welchem nun auch alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern zur Einhaltung des LkSG verpflichtet sein werden, ist es ratsam, unverzüglich zu klären, ob das eigene Unternehmen betroffen ist und rechtzeitig mit der ggf. notwendige Umsetzung zu beginnen.

Simon Oehlmann, Geschäftsführung der expertplace IT security & compliance GmbH, bietet Ihnen in  Kooperation mit dem BVMW  Köln, Rhein-Erft-Kreis in einem kosten freien Webinar einen kompakten und praxisnahen Einblick zu allen relevanten Themen, die das LkSG betreffen.

 

Wann: Dienstag, 13. Juni 2023, 11 – 12 Uhr

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